Für die würdevolle Begleitung des verstorbenen Menschen auf seinem letzten Weg sind viele Vorbereitungen notwendig, die für die Hinterbliebenen gerade in der Zeit der Trauer sehr mühsam sein können. Die nachfolgende Auflistung soll helfen Ihre Fragen zu sortieren. Was zu tun ist, was Sie beachten müssen und woran Sie im Vorfeld einer Bestattung als auch nach einer Bestattung denken sollten, finden Sie in den unten aufgeführten Checklisten.
Der städtische Bestattungsdienst hilft Ihnen bei all ihren Fragestellungen. Diesen erreichen Sie rund um die Uhr unter der Mobilfunknummer 0172 7269639. Jedes Bestattungsunternehmen das Sie beauftragen, kann Ihren Wünschen entsprechend einige oder auch alle der aufgeführten Punkte für Sie gegen Bezahlung erledigen.
Der städtische Bestattungsdienst hilft Ihnen bei all ihren Fragestellungen. Diesen erreichen Sie rund um die Uhr unter der Mobilfunknummer 0172 7269639. Jedes Bestattungsunternehmen das Sie beauftragen, kann Ihren Wünschen entsprechend einige oder auch alle der aufgeführten Punkte für Sie gegen Bezahlung erledigen.
Wenn der Sterbefall eingetreten ist, muss der Tod von einem Arzt oder einer Ärztin festgestellt werden. Das ist die Leichenschau. Der Arzt oder die Ärztin stellt eine Todesbescheinigung aus, die zur Anzeige des Sterbefalls beim Standesamt benötigt wird. Dort wird der Sterbefall beurkundet.
Für die Anzeige des Sterbefalls sind erforderlich:
Für die Anzeige des Sterbefalls sind erforderlich:
- Geburtsurkunde
- Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft
- gegebenenfalls ein Nachweis über die Auflösung der Ehe oder Lebenspartnerschaft (Scheidungsurkunde oder Sterbeurkunde)
- Personalausweis
In welcher Weise die Bestattung vorgenommen wird, richtet sich zunächst nach dem Willen der verstorbenen Person, den diese noch zu Lebzeiten schriftlich, beispielsweise in einem Testament, oder mündlich geäußert hat.
Liegt keine Willensäußerung vor, bestimmen die Angehörigen die Art der Bestattung. Dabei geht der Wille des Ehegatten beziehungsweise des eingetragenen Lebenspartners dem Willen der anderen Angehörigen vor. Danach folgen, entsprechend der gesetzlichen Erbfolge, die Kinder, die Eltern, Enkel und die übrigen Verwandten sowie die Verlobten. Sind Angehörige nicht zu ermitteln, wird die Bestattung durch die Gemeinde veranlasst.
In Deutschland besteht Bestattungspflicht. In Baden-Württemberg sind verschiedene Bestattungsarten möglich:
Liegt keine Willensäußerung vor, bestimmen die Angehörigen die Art der Bestattung. Dabei geht der Wille des Ehegatten beziehungsweise des eingetragenen Lebenspartners dem Willen der anderen Angehörigen vor. Danach folgen, entsprechend der gesetzlichen Erbfolge, die Kinder, die Eltern, Enkel und die übrigen Verwandten sowie die Verlobten. Sind Angehörige nicht zu ermitteln, wird die Bestattung durch die Gemeinde veranlasst.
In Deutschland besteht Bestattungspflicht. In Baden-Württemberg sind verschiedene Bestattungsarten möglich:
- Erdbestattung
- Feuerbestattung
- Seebestattung
- Tuchbestattung
Für die Bestattung von Fehl- und Totgeburten gelten unterschiedliche Regelungen.
Lebend- und Totgeburten müssen bestattet werden. Es müssen alle gesetzlich vorgeschriebenen Formalitäten für eine Bestattung erfüllt werden. Fehlgeburten und ungeborene Kinder (Schwanger-schaftsabbruch) können bestattet werden.
Lebendgeburt
Totgeburt
Tot geborene Kinder mit einem Gewicht von mindestens 500 Gramm werden als Totgeburt bezeichnet und müssen bestattet werden. Der Arzt oder die Ärztin führt die Leichenschau durch und stellt eine Todesbescheinigung aus. Die Klinikleitung muss beim Standesamt die Geburt und den Sterbefall anzeigen. Für das tot geborene Kind stellt das Standesamt eine Geburtsurkunde mit Sterbevermerk aus.
Fehlgeburt
Tot geborene Kinder mit einem Gewicht von unter 500 Gramm werden als Fehlgeburt bezeichnet. Sie sind auf Verlangen eines Elternteils auf Kosten der Eltern nach den gesetzlichen Regularien des Bestattungsrechts zu bestatten.
Ansonsten sind Fehlgeburten von den Einrichtungen unter würdigen Bedingungen zu sammeln und auf eigene Kosten zu bestatten. Fehlgeburten werden in den Personenstandsregistern nicht beurkundet.
Wenn bei einer Mehrlingsgeburt die anderen Geschwister beurkundet werden, wird ausnahmsweise auch eine Fehlgeburt dem Standesamt angezeigt und beurkundet.
Tipp: Verschiedene Selbsthilfegruppen und Beratungsstellen bieten ihren Rat und Informationen für betroffene Eltern an.
Lebend- und Totgeburten müssen bestattet werden. Es müssen alle gesetzlich vorgeschriebenen Formalitäten für eine Bestattung erfüllt werden. Fehlgeburten und ungeborene Kinder (Schwanger-schaftsabbruch) können bestattet werden.
Lebendgeburt
- Eine Lebendgeburt liegt vor, wenn unabhängig vom Geburtsgewicht ein Neugeborenes direkt nach der Geburt stirbt und
- das Herz bereits geschlagen hat oder
- die Nabelschnur pulsiert hat oder
- die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat.
Totgeburt
Tot geborene Kinder mit einem Gewicht von mindestens 500 Gramm werden als Totgeburt bezeichnet und müssen bestattet werden. Der Arzt oder die Ärztin führt die Leichenschau durch und stellt eine Todesbescheinigung aus. Die Klinikleitung muss beim Standesamt die Geburt und den Sterbefall anzeigen. Für das tot geborene Kind stellt das Standesamt eine Geburtsurkunde mit Sterbevermerk aus.
Fehlgeburt
Tot geborene Kinder mit einem Gewicht von unter 500 Gramm werden als Fehlgeburt bezeichnet. Sie sind auf Verlangen eines Elternteils auf Kosten der Eltern nach den gesetzlichen Regularien des Bestattungsrechts zu bestatten.
Ansonsten sind Fehlgeburten von den Einrichtungen unter würdigen Bedingungen zu sammeln und auf eigene Kosten zu bestatten. Fehlgeburten werden in den Personenstandsregistern nicht beurkundet.
Wenn bei einer Mehrlingsgeburt die anderen Geschwister beurkundet werden, wird ausnahmsweise auch eine Fehlgeburt dem Standesamt angezeigt und beurkundet.
Tipp: Verschiedene Selbsthilfegruppen und Beratungsstellen bieten ihren Rat und Informationen für betroffene Eltern an.
Friedhofswahl
Die Stadt Reutlingen unterhält in der Kernstadt zwei Friedhöfe und jeweils einen in den Bezirksgemeinden. Verstorbene werden in der Regel in der Gemeinde bestattet, in der sie ihren letzten Wohnsitz hatten. Andere Wünsche des Verstorbenen bedürfen das Einvernehmen des Trägers des Friedhofes, auf dem der Verstorbene bestattet werden wollte. Liegt keine Willensäußerung des Verstorbenen über den Ort der letzten Ruhestätte vor oder ist eine Bestattung entsprechend dieser Willensäußerung nicht möglich, können die Angehörigen den Ort der Bestattung im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten bestimmen. Dabei geht der Wille des Ehegatten dem Willen der anderen Angehörigen vor. Danach folgen, entsprechend der gesetzlichen Erbfolge, die Kinder, Enkel, Eltern und die übrigen Verwandten sowie der Verlobte.
In Deutschland besteht generell Friedhofszwang. Bestattungen sind deshalb grundsätzlich nur auf öffentlichen oder privaten Bestattungsplätzen mit behördlicher Genehmigung gestattet. Nur in Ausnahmefällen werden von den Gemeinden Genehmigungen zur Bestattung außerhalb von Friedhöfen gegeben.
Die Broschüre Ratgeber für den Todesfall erhalten Sie hier als PDF-Datei zum Herunterladen.
Grabwahl
Hinsichtlich des Grabes gibt es je nach Art der Bestattung verschiedene Möglichkeiten. Die Auflistung der Bestattungsarten als auch der Grabarten findet man unter dem entsprechenden Link.
Die Stadt Reutlingen unterhält in der Kernstadt zwei Friedhöfe und jeweils einen in den Bezirksgemeinden. Verstorbene werden in der Regel in der Gemeinde bestattet, in der sie ihren letzten Wohnsitz hatten. Andere Wünsche des Verstorbenen bedürfen das Einvernehmen des Trägers des Friedhofes, auf dem der Verstorbene bestattet werden wollte. Liegt keine Willensäußerung des Verstorbenen über den Ort der letzten Ruhestätte vor oder ist eine Bestattung entsprechend dieser Willensäußerung nicht möglich, können die Angehörigen den Ort der Bestattung im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten bestimmen. Dabei geht der Wille des Ehegatten dem Willen der anderen Angehörigen vor. Danach folgen, entsprechend der gesetzlichen Erbfolge, die Kinder, Enkel, Eltern und die übrigen Verwandten sowie der Verlobte.
In Deutschland besteht generell Friedhofszwang. Bestattungen sind deshalb grundsätzlich nur auf öffentlichen oder privaten Bestattungsplätzen mit behördlicher Genehmigung gestattet. Nur in Ausnahmefällen werden von den Gemeinden Genehmigungen zur Bestattung außerhalb von Friedhöfen gegeben.
Die Broschüre Ratgeber für den Todesfall erhalten Sie hier als PDF-Datei zum Herunterladen.
Grabwahl
Hinsichtlich des Grabes gibt es je nach Art der Bestattung verschiedene Möglichkeiten. Die Auflistung der Bestattungsarten als auch der Grabarten findet man unter dem entsprechenden Link.
Erste Schritte nach Eintritt des Sterbefalls
Vorbereitung der Bestattung
- einen Arzt oder eine Ärztin benachrichtigen
- Der Arzt oder die Ärztin führt die Leichenschau durch und stellt die Todesbescheinigung aus.
- Sterbefall beim Standesamt anzeigen
- Das Standesamt stellt die Sterbeurkunde aus.
- ein Bestattungsunternehmen benachrichtigen
- Leiche überführen lassen (erfolgt in der Regel durch das beauftragte Bestattungsunternehmen)
- Die Überführung muss spätestens 36 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen.
Vorbereitung der Bestattung
- Verstorbenen Menschen einbetten, einkleiden und einsargen (in führt in der Regel das Bestattungsunternehmen durch))
- Aufbahrung organisieren
- Sarg oder Urne bestellen
- Bestattungstermin vereinbaren und bekannt geben
- Kirche oder Religionsgemeinschaft benachrichtigen
- Pfarrer oder Trauerredner organisieren
- Grab auswählen beziehungsweise Friedhofsverwaltung kontaktieren
- Gegebenenfalls Musikdarbietung vereinbaren
- Blumenschmuck bestellen, Kränze anfertigen lassen (Kranzschleifentext)
- Grabschmuck beim Floristen bestellen
- Grabstein beim Steinmetz in Auftrag geben
- Kondolenzliste erstellen
- Anzeigen in Zeitungen inserieren (Motivauswahl, Text)
- Trauerkarten und Dankkarten bestellen (Motivauswahl, Text, Druck)
- Trauerfeier ausrichten
- Grabpflege vertraglich regeln
Nach der Bestattung müssen einige rechtliche Bestimmungen beachtet werden. Von der verstorb-enen Person zu Lebzeiten eingegangene Verträge und Verpflichtungen müssen möglicherweise gelöst oder geändert werden. Vieles können und möchten Sie sicherlich selbst erledigen. Sie können rein administrative Tätigkeiten auch Fachleuten übergeben. Das beauftragte Bestattungsunter-nehmen nimmt Ihnen in der Regel diese Wege ab und berät bei speziellen Fragen.
Tipp: Hilfe und Unterstützung erhalten Sie unter anderem auch von
Eine Vielzahl an Bestattungsunternehmen finden Sie beim Bundesverband deutscher Bestatter. Weitere Bestattungsunternehmen finden Sie in Ihrem örtlichen Telefonbuch oder im Internet.
- vorhandene Testamente des verstorbenen Menschen beim Nachlassgericht abgeben, Nachlasssicherstellung, Testamentseröffnung
- gegebenenfalls Erbschein ausstellen lassen; zuständig ist das Nachlassgericht, das auch darüber berät, ob die Ausstellung eines Erbscheins in Ihrem Fall sinnvoll ist.
- Rentenstelle oder Arbeitgeber benachrichtigen
- gegebenenfalls Rentenfortzahlung beantragen ("Sterbevierteljahr")
- Versicherungen (z.B. Versorgungswerk, Haftpflicht-, Hausrat-, Kfz-, Lebensversicherung) auflösen oder kündigen
- Versicherungsansprüche bei Krankenkasse, Lebens-, Unfall- oder Sterbegeldversicherungen geltend machen
- Mietverträge kündigen oder Weiterführung klären
- Konten und (Dauer-)Aufträge bei Geldinstituten kündigen, Kreditkarten sperren
- Einzugsermächtigungen widerrufen
- Sparverträge (z.B. Sparbücher, Bausparverträge, Wertpapiere, Bürgschaften, Darlehensverträge, Kredite, Leasingverträge) auflösen, sofern die Erbschaft angetreten wurde und tatsächliche Verfügungsbefugnis besteht
- Rundfunk- und Fernsehgeräte (ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice und Kabelgesellschaften) abmelden
- Energieversorgung (Gas, Wasser Strom) abmelden
- Müllabfuhr abmelden
- Telefon (Festnetz, Mobiltelefon, Internet) abmelden
- Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, Gewerkschaften kündigen
- Abonnements von Zeitungen und Zeitschriften kündigen
- gegebenenfalls Betreuer oder Betreuerinnen und behandelnde Ärzte oder Ärztinnen des verstorbenen Menschen benachrichtigen
- Finanzamt informieren
- Nachsendung der Post an Erben beziehungsweise Bevollmächtigte beantragen
Tipp: Hilfe und Unterstützung erhalten Sie unter anderem auch von
- karitativen Organisationen,
- Behörden,
- kirchlichen Einrichtungen oder
- den sozialen Diensten Ihres Stadt- oder Landkreises.
Eine Vielzahl an Bestattungsunternehmen finden Sie beim Bundesverband deutscher Bestatter. Weitere Bestattungsunternehmen finden Sie in Ihrem örtlichen Telefonbuch oder im Internet.